§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1)Der Verein führt den Namen „Lindenbaum Mendig e.V.“.
- (2)Er hat seinen Sitz in Mendig.
- (3)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- (4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung.
- (2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Pflege, Erhalt und Neupflanzung von Bäumen und Grünstrukturen, die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege sowie einer nachhaltigen Ortsentwicklung im Sinne ökologischer, sozialer und kultureller Verantwortung,
- Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität und Artenvielfalt
- Durchführung von Umwelt- und Pflegeaktionen im öffentlichen Raum
- Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung der Bevölkerung
- Zusammenarbeit mit Kommunen, Verbänden und weiteren beteiligten Personen und Organisationen
- Initiierung und Begleitung nachhaltiger Orts- und Landschaftsprojekte (insbesondere im Zusammenhang mit Flächenentwicklungen und Grundstücksprojekten)
- (3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (2)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- (3)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- (4)Es darf keine Person durch unverhältnismäßige Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1)Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- (2)Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands.
- (3)Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; diese kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen
- Ausschluss aus wichtigem Grund
- Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- (1)Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- (2)Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- (1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- (2)Sie ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschluss über grundlegende Vereinsprojekte
- Auflösung des Vereins
- (3)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
- (4)In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens 48 Stunden. Die Einladung hat unter Angabe der Dringlichkeit und der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- (5)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- (6)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- (7)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden nach § 58 (4) BGB protokolliert und von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person durch Unterschriften oder elektronische Signatur beurkundet.
§ 8 Vorstand
- (1)Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:- eine sprechende Person (vorsitzende Person)
- eine stellvertretende sprechende Person
- eine für Finanzen verantwortliche Person
- eine für Schriftführung verantwortliche Person
- eine beisitzende Person
- (2)Vertretung im Sinne des § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:- die vorsitzende Person gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder
- die stellvertretende vorsitzende Person gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
- (3)Amtszeit
Die reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre. - (4)Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9 Kassenprüfung
- (1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende für ein Jahr.
- (2)Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- (3)Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderungen
- (1)Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- (2)Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt sein.
- (3)Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.
Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderung in geeigneter Weise zu informieren.
§ 11 Auflösung des Vereins
- (1)Die Auflösung erfolgt durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung.
- (2)Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- (3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Naturschutzes zu verwenden hat.
- (3)Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen und Liquidatoren.
§ 12 Schlussbestimmungen
- (1)Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
- (2)Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine dem Zweck am nächsten kommende Regelung.
Die Satzung wurde errichtet: Mendig, den 1. Juli 2026
geändert am 8.7.2026,
geändert am 16.7.2026,
zuletzt geändert am 23.7.2026
Vorstand:
Rainer Reutelsterz
Jörg Mittler
Helga Schmitt
Karin Stein (Protokoll)
Felix Cappel